Die oben genannten Werte sind "Analytische Grenzwerte!"
Konzentrationen in dieser Höhe können bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. („Analytische Grenzwerte“) Die Grenzwerte enthalten (bereits) einen entsprechenden Sicherheitszuschlag. Auch bei Werten unterhalb der Grenzwerte ist eine Verurteilung nach § 24 a StVG möglich, wenn sich aus weiteren Umständen ergibt, dass die Fahrsicherheit des Betroffenen zwar nicht aufgehoben, aber doch eingeschränkt war (Fahrsicherheitseinschränkung).
Im Gegensatz dazu stehen Wirkungsgrenzwerte:
Bei Werten unterhalb der Wirkungsgrenze ist eine Verurteilung selbstverständlich ausgeschlossen!