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Vortrag PD Mainz 20.10.2010

Vortrag PD Mainz 20.10.2010





Drogenfahrt:Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Von Amtsanwalt
Jürgen Hobert
Staatsanwaltschaft Mainz


Überblick

A:
Gesetzliche Grundlagen
Wesentlicher Unterschied der Tatbestände
Fahrsicherheit/Fahrunsicherheit
Entscheidung über die Einordnung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit
Absolute und Relative Fahrunsicherheit


A.1 Gesetzliche Grundlagen§§ 316 StGB und 24 a II StVG


A.1.1 Vorrang der Straftat

§ 316 StGB ist bereits lange verankert
Der Straftatbestand gegen das Fahrzeugführen in rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit ist mit dem Zweiten Gesetz
zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 21.11.1964 (BGBl. I S. 921) eingeführt worden. Zuvor konnte die
Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der Fahrunsicherheit aufgrund eines geistigen oder körperlichen Mangels nur
als Übertretung (§§ 2, 71 StVZO bzw. § 2 StVZO, § 21 StVG) geahndet werden.

§ 24 a II StVG existiert seit 1.8.1998 und ist ein Auffangtatbestand! (Ges. v. 28. 4. 1998, BGBl. I S. 810)




Keine Hochstufung der Owi zur Straftat, sondern nur ein Ausschluss der Straftat, der automatisch zur Prüfung der OWi führt!


A.1.2. Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB

Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, der wird bestraft.

Verkehr
Fahrzeug
Fährt
Genuss
Berauschende Mittel
Fahrunsicherheit
Infolge (Kausalität)


A.1.3. Ordnungswidrige Drogenfahrt § 24 a II StVG

Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus des bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.



Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels führt, handelt ordnungswidrig.
Die Wirkung liegt vor, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird.

Straßenverkehr
Kraftfahrzeug
Berauschende Mittel
In der Anlage genannt
Unter der Wirkung


A.2. Wesentlicher Unterschied
Straftat/Ordnungswidrigkeit

§ 316 StGB:

…nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen…

= Fahrunsicherheit


§ 24 a II StVG:

…unter der Wirkung eines berauschenden Mittels…

= Keine Fahrunsicherheit
erforderlich!
Alleine der Nachweis der in der Anlage genannten Drogen im Blut erfüllt
den Tatbestand!


A.3.1. Fahrsicherheit
A.3.2. Fahrunsicherheit

Die Begriffe Fahrsicherheit, Fahrunsicherheit, Fahreignung sind allesamt
unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie müssen durch Auslegung ermittelt werden.
Fahrunsicherheit kann überwiegend nur mit rechtsmedizinischem Sachverstand
festgestellt werden. (Sehr ausführlich behandelt im Vortrag Kaiserslautern)

A.3.3. Juristische Definition der Fahrunsicherheit
(Siehe Vortrag Kaiserlautern unter 2.)

A.4. Wer entscheidet über die Einordnung der Drogenfahrt?
Richter?
Sachverständiger?
Polizeibeamter?

A.4.1. Richter
wertet:
(hauptsächlich) den Akteninhalt
die Ausführungen des Sachverständigen
die Beschuldigten/Betroffenen- angaben
die Zeugenangaben etc.


A.4.2. Sachverständiger
wertet:
(hauptsächlich) den Akteninhalt
in der Hauptverhandlung auch
Angaben des Beschuldigten/Betroffenen
Angaben der Zeugen

A.4.3. Polizeibeamter
erstellt:
den Akteninhalt!!!

Der Polizeibeamte legt damit den Grundstein für die alle Wertungen, welche später vorgenommen werden.


Polizei entscheidet den Prozess!

Die Beamten vor Ort entscheiden durch

ausreichende Dokumentation der Ausfallerscheinungen
und aller Tatumstände

ob später im Verfahren eine Verurteilung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfolgen wird.


A.5. Absolute und Relative Fahrunsicherheit

Absolute:

Kraftfahrer ab 1,1 %o BAK
(BGH, B.v. 28.6.1990, 4 StR 297/90)

Radfahrer ab 1,6 %o BAK
(Hentschel,StraßenVerkR, 40.Aufl. § 316, Rdnr. 18)

Blinder Kraftfahrzeugführer
(BGH, Urt.v.15.4.2008, 4 StR 639/07)


Relative:
Jeder durch Drogen berauschte Fahrzeugführer, der infolge des Drogenkonsums unsicher fährt!


A.5.1. Keine absolute Fahrunsicherheit bei Drogenfahrt!

Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der
Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (= Ausfallerscheinungen)
BGH Beschl. v. 3.11.98 - 4 StR 395/98 (Grundsatzentscheidung! Zum Verständnis wertvoll!)



A.5.1. Relative Fahrunsicherheit

wird begründet durch die Feststellung von Ausfallerscheinungen in Verbindung mit allen Tatumständen.

A.5.1. Drogenbedingte Ausfallerscheinungen:

Je nach Stimmung, Affektlage, Gewöhnung und anderen schwer bestimmbaren Einflüssen sind nach Drogengenuss Zustandsbilder von unübersehbarer Vielfalt denkbar (Maatz, BA 95, 102).







Zur Vielfalt siehe Darstellung BA 2003, 269! Allein dort sind 121 Kriterien genannt!
Torkelbogen: 87 Ankreuzmöglichkeiten Blutentnahmeprotokoll: 111 Ankr.Möglichkeiten


Ausfallerscheinungen:

müssen drogenbedingt sein
müssen zur Drogenwirkung passen
müssen bei Vorliegen von Anhaltspunkten von Krankheitsbildern abgegrenzt werden
dürfen nicht kompensiert worden sein (nur falls Anhaltspunkte vorliegen)


Praxisauswertung

Zeitraum 18.8. bis 18.10.2010
23 Fälle (=46 Akten BtM+24aAkten)
22 Fälle angezeigt als Ordnungswidrigkeit nach § 24 II StVG
1 Fall angezeigt als Gefährdung des StrVerk nach § 315 c StGB

Torkelbogen fehlte in 4 Fällen (1xVD)
Pupillenlichtreaktion nicht getestet durch Polizei in 1 Fall und in 4 Fällen auch bzw. nur nicht vom Arzt
Ein Fall mit <1 ng/THC und 3 mm Pupillen mit träger Lichtreaktion,unsicherer Einbeinstand, starkes Zittern der Hände,, Lidflattern, Rombergtest 40 Sekunden. Es stellt sich die Frage nach weiteren BtM! Alle Parameter prüfen! Pilze?
Differenzen der polizeilichen und ärztlichen Beurteilung des Beschuldigten fielen auf in 3 Fällen (Zahl garantiert höher!)
Pol. Angabe erweiterte Pupillen – ohne Größenangabe in einem Fall,
dasselbe einmal vom Arzt angegeben








Grenzwerte:

a) Analytische Grenzwerte

Konzentrationen in dieser Höhe können bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. („Analytische Grenzwerte“)
Die Grenzwerte enthalten (bereits) einen entsprechenden Sicherheitszuschlag.
Auch bei Werten unterhalb der Grenzwerte ist eine Verurteilung nach § 24 a StVG möglich, wenn sich aus weiteren Umständen ergibt, dass die Fahrsicherheit des Betroffenen zwar nicht aufgehoben, aber doch eingeschränkt war (Fahrsicherheitseinschränkung).

b) Wirkungsgrenzwerte

Bei Werten unterhalb der Wirkungsgrenze ist eine Verurteilung selbstverständlich ausgeschlossen!





Tateinheit und Tatmehrheit bei Straftat und Ordnungswidrigkeit:

§ 21 OWiG

Bitte einfach die Vorgänge nicht trennen.
Die StA wird´s schon richten.
Die Feststellung von Tateinheit oder Tatmehrheit ist
nicht immer leicht!
Siehe zum Beispiel:
BGH, 08.06.2011, 4 StR 209/11
Weiterhin Vortrag in Kaiserslautern unter Praktische Hinweise am
Ende des Vortrags.




Zusammenfassung

Fundstellen/Empfehlungen

Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
ISBN 978 3 406 580826 - löst jede Verkehrsfrage! Keine Online-Fundstelle!

Leipziger Kommentar, § 316 StGB hat alleine 255 Randnummern, Alphabetische Übersicht vorangestellt und Systematische Übersicht angefügt mit Suchfunktion bei Speicherung im PDF-Format, Beck-Online!

Blutalkohol, Die Fachzeitschrift zum Thema!, www.bads.de, Archiv, Jahrgänge 2004 bis 2007 im PDF-Format durchsuchbar, Jahrgänge 2000 bis 2003 nur Übersichten, aktueller Jahrgang und beide Vorjahre jeweils nur mit Inhaltsübersicht!

Alle Entscheidungen recherchiert in www.juris.de